Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich bei betrieblicher
Altersversorgung um Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses.
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in der Regel Geldleistungen
in Form laufender Renten und/oder einmaliger Kapitalzahlungen. Von den
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind sonstige Sozialleistungen zu
unterscheiden, die nicht der Versorgung der Arbeitnehmer dienen, und damit auch
nicht Insolvenzgeschützt sind.
Betriebliche Altersversorgung liegt nur vor, wenn sie wegen eines bestimmten
biologischen Vorgangs erbracht wird, also bei Eintritt der Altersgrenze, der
Invalidität oder des Todes des Versorgungsberechtigten im Rahmen der
Hinterbliebenenversorgung.
Das Arbeitsverhältnis muss für die Zusage kausal sein.